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Alle Informationen zur kommenden „CO2-Bepreisung“ im Überblick
Ab 1. Januar 2021 gilt die im Rahmen des Klimaschutzpaketes beschlossene Einführung des neuen nationalen CO2-Emissionshandelssystems. Dieses neue Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) der Bundesregierung soll als Anreiz verstanden werden, auf klimaschonende Technologien umzusteigen, erneuerbare Energien zu nutzen und Energie zu sparen. Alles Wissenswerte zu diesem Thema haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt.
Was ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)?
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist Bestandteil der von der Bundesregierung geplanten Energie- und Klimawende. Das vom deutschen Bundestag beschlossene Gesetz ist am 20.12.2019 in Kraft getreten.
In diesem Gesetz wurde festgelegt, dass ab 1. Januar 2021 für den CO2-Ausstoß von Kraft- und Brennstoffen (z.B. Öl, Benzin oder Erdgas) Emissionszertifikate erworben werden müssen. Genauer gesagt von den „Inverkehrbringern und Lieferanten der Brenn- und Kraftstoffe“. Damit sind die Versorger wie z.B. ESDG gemeint, da diese das Erdgas liefern bzw. in den Verkehr bringen.
Die anfallenden Kosten für die Emissionszertifikate werden dazu führen, dass Brennstoffe (z.B. Erdgas) teurer werden. Dies ist vom Gesetzgeber so vorgesehen – denn die höheren Kosten sollen Anreize schaffen, mehr Energie zu sparen, auf klimaschonende Technologien umzusteigen und mehr erneuerbare Energien zu nutzen.
Was ist die „CO2-Steuer“, „CO2-Abgabe“ oder „CO2-Bepreisung“?
Als Energielieferant sind wir dazu verpflichtet, CO2-Zertifikate für das an Sie gelieferte Erdgas zu erwerben und an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Der Preis hierfür ist gesetzlich fixiert. Aus diesem Grund wird oft von einer „CO2-Steuer“, „CO2-Abgabe“ oder der „CO2-Bepreisung" gesprochen. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um eine Steuer oder Abgabe, sondern um die Kosten für den Kauf der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel.
Was bedeutet das für mich?
Als Energieversorger sind wir ab 2021 dazu verpflichtet, für das Liefern bzw. in den Verkehr bringen von Brennstoffen Zertifikate zu erwerben und an die Brennstoffemissionshandelsstelle (DEHSt) abzugeben. Die Kosten für diese Zertifikate (pro Tonne CO2) sind bis 2025 vom Gesetzgeber festgeschrieben. Danach werden sie in einem Auktionsverfahren ermittelt.
Für die kommenden Jahre ergeben sich für den Kauf der Zertifikate folgende Kosten:
2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
---|---|---|---|---|
25 €/t | 30 €/t | 30 €/t | 35 €/t | 45 €/t |
0,455 ct/kWh | 0,546 ct/kWh | 0,546 ct/kWh | 0,637 ct/kWh | 0,819 ct/kWh |
Das bedeutet für Sie:
Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung (bezüglich der allgemeinen Preisbestandteile) verrechnen wir die Kosten eins-zu-eins an Sie weiter. Damit steigen Ihre Kosten für die Lieferung von Erdgas um die oben genannten Beträge.
Wie werden die Kosten an mich weiterverrechnet?
Der neue Preisbestandteil wird separat auf Ihrer Rechnung aufgeführt.
Bei Kunden mit SLP-Zähler (ohne registrierende Leistungsmessung) werden die Kosten durch die Jahresverbrauchsabrechnung weitergegeben. Sollten Sie keine weiteren Informationen von uns erhalten, bleiben Ihre Abschlagsbeträge bestehen.
Bei Kunden mit rLM-Zähler (registrierende Leistungsmessung) werden die Kosten direkt mit der monatlichen Abrechnung weitergegeben; erstmalig mit der Januar Rechnung, die Sie im Februar 2021 erhalten.
Was passiert mit meinen Mehrkosten?
Die Bundesregierung möchte die Einnahmen in Klimaschutzmaßnahmen reinvestieren oder in anderer Form an Bürgerinnen und Bürger zurückgeben.
Ein Teil der geplanten, staatlichen Einnahmen aus dem Verkauf der CO2-Zertifikate soll im Rahmen der geänderten Erneuerbare-Energien-Verordnung zur Entlastung der EEG-Umlage genutzt werden (mehr Informationen erhalten Sie hier). Selbstverständlich geben wir auch die Entlastung der EEG-Umlage eins-zu-eins an Sie weiter, sobald diese eintritt.
Sind Bio- und Ökogas ebenfalls betroffen?
Biogas ist im Rahmen einer Übergangsfrist für die Jahre 2021 und 2022 vom CO2-Preis ausgenommen. Das bedeutet, dass in diesen Jahren für Biogas keine Zertifikate gekauft werden müssen, wodurch auch keine Kosten an Sie weiter verrechnet werden.
Im Falle von „Beimischprodukten“ (z.B. im Produkt "Unser Erdgas Bio10") gilt dies nur für den Biogas-Anteil. Ab dem Lieferjahr 2023 gilt der CO2-Preis auch für die Lieferung von Biogas.
Ökogas wird im Sinne des BEHG als normales Erdgas behandelt, so dass für Ökogas die oben genannten Kosten anfallen.
Ist (Öko-)Strom ebenfalls von den Belastungen betroffen?
Strom ist nicht von den Belastungen aus dem BEHG betroffen. Die Emissionen der Stromerzeugung sind in Deutschland bereits im Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) erfasst. Seit 2005 müssen Betreiber für jede Tonne emittiertes CO2 eine Emissionsberechtigung abgeben.
Muss ich meinen Zählerstand mitteilen?
Sollte Ihr Termin für die Jahresverbrauchsabrechnung nicht sowieso bereits am 31. Dezember stattfinden, können Sie uns zur besseren Abgrenzung gerne Ihren Zählerstand vom 31. Dezember oder 1. Januar mitteilen (gerne per E-Mail an: kontakt@esdg.de oder über esdg.de/abrechnung); dies ist jedoch nicht zwingend notwendig.