Preisbremse für Strom und Erdgas

Im Dezember 2022 hat die Bundesregierung ein weiteres Entlastungspaket zur Abfederung der hohen Energiepreise beschlossen. Die Entlastungen gelten im Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 und werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Eine Verlängerung der Maßnahme bis April 2024 wird gerade diskutiert.

Die Unterstützung gilt für private Haushalte, kleine und mittelständische Betriebe sowie für die Industrie. Die Preisbremsen sind so gestaltet, dass sich Energiesparen weiterhin lohnen soll.

Falls Ihr Strom- oder Erdgastarif einen Arbeitspreis oberhalb der Preisbremse hat, erhalten Sie zeitnah ein entsprechendes Informationsschreiben. Bis dahin müssen Sie Ihren März-Abschlag nicht bezahlen. Wir werden Ihren Abschlag erst einziehen, sobald der Entlastungsbetrag korrekt verrechnet werden kann und wir Sie vorab hierüber informiert haben. Dies wird voraussichtlich Mitte April sein. Dadurch stellen wir sicher, dass Sie nicht benachteiligt werden.

Falls Sie einen vertraglichen Arbeitspreis unterhalb der Preisbremse haben, können Sie diese Information ignorieren. Es kann aber bei Ihrem Erdgas- und Stromvertrag aus technischen Gründen ebenfalls zu einem verzögerten Einzug der März-Abschläge kommen.

Ab welchem Arbeitspreis die Preisbremse gilt, finden Sie bei Weitere Informationen unter dem entsprechenden Abschnitt zu Erdgas und Strom sowie in unseren Erklärvideos.

Erklärvideo zur Gaspreisbremse
Erklärvideo zur Strompreisbremse

Die Preisbremsen für Erdgas und Strom gehören zum Entlastungspaket der Bundesregierung, das Energie auch weiterhin bezahlbar machen soll, denn über den Abwehrschirm der Preisbremsen werden die steigenden Energiekosten gedämpft.

Sie greifen in den meisten Fällen ab März bzw. rückwirkend für Januar und Februar 2023 und sind bis Dezember 2023, voraussichtlich sogar bis April 2024, gültig.

Die Preisbremsen sind so gestaltet, dass sich Energiesparen weiterhin lohnen soll. Die Unterstützung gilt für private Haushalte, kleine und mittelständische Betriebe sowie für die Industrie.

Generell sind weitestgehend alle Kunden berechtigt, von der Preisbremse zu profitieren. Bestimmte Kundengruppen sind von den Preisbremsen hingegen ausgenommen. Details finden Sie unter Fragen und Antworten: Welche Kunden profitieren nicht von Preisbremsen?

Des Weiteren darf die Entlastungssumme für Unternehmen oder verbundene Unternehmen vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben insgesamt bestimmte Beträge nicht übersteigen. Details hierzu unter Fragen und Antworten: Für welche Entnahmestellen gibt es Höchstgrenzen?

Ab dem 1. März 2023 stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) über die dena eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter der Nummer 0800-78 88 900 zur Verfügung. Zudem steht Ihnen für weitere Fragen zu Höchstgrenzen eine Hotline des BMWK unter 030 2636-5070 zur Verfügung.

Weitere Informationen

Gaspreisbremse

Die Preisbremse wird in Form einer Gutschrift auf der Abrechnung verrechnet. Die Energiekosten reduzieren sich somit um diese Gutschrift. Für Kunden mit SLP-Abnahmestellen passen wir selbstverständlich auch den Abschlag auf ein sinnvolles Niveau an.

Details zu Entlastungskontingenten (Sockel) und Preisdeckeln bei Erdgas:

Anspruchsgruppen (AG) Beschreibung Zeitraum
AG 1.1
Letztverbraucher bis 1,5 Mio. kWh (SLP und rLM)

AG 1.2
WEGs, Hausverwaltungen, Wohnraumvermietung,
Sozial- /Pflege- /Reha-Einrichtungen
sowie Einrichtungen für Kinder- und Jugendhilfe
und für Menschen mit Behinderung,
unabhängig des Verbrauchs
Entlastungskontingent: 80%

Verbrauchsbasis:
• rLM-Zähler: Verbrauch im Jahr 2021
• SLP-Zähler: Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022)
Hier können Sie sich an vergangenen Verbräuchen orientieren.

Preisdeckel:
12 ct/kWh (inklusive aller Abgaben, Umlagen Entgelten und Steuern)
Auf die restlichen 20% gilt der vereinbarte Vertragspreis.






ab 01.03.2023
bis 31.12.2023
(rückwirkend für Jan/Feb 2023)

AG 2.1
Letztverbraucher ab 1,5 Mio. kWh

AG 2.2
zugelassene Krankenhäuser (SLP und rLM)
unabhängig des Verbrauchs
Entlastungskontingent: 70%

Verbrauchsbasis:
• rLM-Zähler: Verbrauch im Jahr 2021
• SLP-Zähler: Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022)
Hier können Sie sich an vergangenen Verbräuchen orientieren.

Preisdeckel:
7 ct/kWh (exklusive Steuern, Umlagen, Abgaben und Entgelte)
Auf die restlichen 30% gilt der vereinbarte Vertragspreis





ab 01.01.2023
bis 31.12.2023

Wie erfolgt die Gutschrift aus der Gaspreisbremse?

Anspruchsgruppe 1 SLP Anspruchsgruppe 2 SLP
Der Kunde bekommt die Abschlagsreduzierung ab März 2023, Info folgt.

Auf der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung (nach dem 1. März 2023) wird die Gutschrift anteilsmäßig sichtbar sein.

Beispiel Jahresverbrauchsabrechnung im Juni:
- Rückwirkende Gutschrift anteilsmäßig für Januar und Februar 2023
- Gutschrift anteilsmäßig für März bis Mai 2023
Der Kunde bekommt die Abschlagsreduzierung ab Januar 2023, Info folgt.

Auf der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung (nach dem 1. Januar 2023) wird die Gutschrift anteilsmäßig sichtbar sein.

Beispiel Jahresverbrauchsabrechnung im Juni:
- Gutschrift anteilsmäßig für Januar bis Mai 2023
Anspruchsgruppe 1 rLM Anspruchsgruppe 2 rLM
Ab der Monatsabrechnung für März 2023 (Versand Mitte April) wird anteilsmäßig immer monatlich die Gutschrift verrechnet.

Auf der März-Abrechnung ist zusätzlich der rückwirkende Betrag von Januar und Februar 2023 enthalten.
Ab der Monatsabrechnung für Januar 2023 (Versand Mitte Februar) wird anteilsmäßig immer monatlich die Gutschrift verrechnet.

Strompreisbremse

Auch die Strompreisbremse wird in Form einer Gutschrift auf der Abrechnung verrechnet.

Details zu Entlastungskontingenten (Sockel) und Preisdeckeln für Strom:

Anspruchsgruppen (AG) Beschreibung Zeitraum






AG 1
Verbraucher bis 30.000 kWh
Entlastungskontingent: 80%

Verbrauchsbasis:
• rLM-Zähler: Verbrauch im Jahr 2021
• SLP-Zähler: Jahresverbrauchsprognose (i.d.R. Stand Januar 2023)
Hier können Sie sich an vergangenen Verbräuchen orientieren.

Preisdeckel:
40 ct/kWh (brutto)

Auf den restlichen Verbrauch gilt der Vertragspreis





ab 01.03.2023
bis 31.12.2023
(rückwirkend für Jan/Feb 2023)






AG 2
Verbraucher ab 30.000 kWh
Entlastungskontingent: 70%

Verbrauchsbasis:
• rLM-Zähler: Verbrauch im Jahr 2021
• SLP-Zähler: Jahresverbrauchsprognose (i.d.R. Stand Januar 2023)
Hier können Sie sich an vergangenen Verbräuchen orientieren.

Preisdeckel:
13 ct/kWh (netto ohne Steuern, Umlagen, Abgaben und Entgelte)
Auf die restlichen 30% gilt der Vertragspreis





ab 01.01.2023
bis 31.12.2023
(rückwirkend für Jan/Feb 2023)

Wie erfolgt die Gutschrift aus der Strompreisbremse?

SLP rLM
Abschlagsreduzierung ab März 2023, Info folgt.

Auf der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung (nach 01. März 2023) wird die Gutschrift anteilsmäßig sichtbar sein.

Beispiel Jahresverbrauchsabrechnung im Juni 2023:
- Rückwirkende Gutschrift anteilsmäßig für Januar und Februar 2023
- Gutschrift anteilsmäßig für März bis Mai 2023
Ab der Monatsabrechnung für März 2023 (Versand Mitte April) wird anteilsmäßig immer monatlich die Gutschrift verrechnet.

Auf der März-Abrechnung ist zusätzlich der rückwirkende Gutschriftsbetrag von Januar und Februar 2023 enthalten.

Die häufigsten Fragen und Antworten rund um die Preisbremse für Strom und Erdgas

Gibt es Meldepflichten, um Preisbremsen zu nutzen?

Für den Großteil der Kunden gilt: Nein, Sie müssen sich nicht melden. Wir kümmern uns darum, dass Sie zu Ihrem Entlastungsbetrag kommen.

1. Gehören Sie zu einer der nachfolgend aufgeführten Kundengruppen, sind Sie von den Preisbremsen ausgenommen. In diesem Fall müssen Sie uns unverzüglich vor Inanspruchnahme eines Entlastungsbetrages eine Mitteilung zusenden:

  • Für Entnahmestellen, die der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, soweit die Entlastungssumme des Unternehmens insgesamt über 2 Mio. EUR liegt.
  • Kunden, welche von der Europäischen Union sanktioniert sind.

2. Unternehmen unterliegen sogenannten Höchstgrenzen. Diese sind dem Energieversorger bis 31.03.2023 zu melden. Mehr Informationen hierzu finden Sie unter der Frage „Für welche Entnahmestellen gibt es Höchstgrenzen?“.

3. Des Weiteren gilt eine Mitteilungspflicht für KWK-Anlagenbetreiber, welche diese kommerziell nutzen. Die gesetzliche Frist ist hier der 01.03.2023.

Die Zuordnung der Anspruchsberechtigung übernehmen wir für Sie. Falls wir Fragen dazu haben kommen wir entsprechend auf Sie zu.

Welche Kunden profitieren nicht von Preisbremsen?

  • Kunden, deren Vertragspreis unter dem Preisdeckel liegt.
  • * Erdgas-Kunden, die Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen nutzen, sofern diese keine KWK-Anlage nach §2 Nummer 13 und 14 KWKG sind.
  • * Kunden mit Entnahmestellen, die der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, soweit der Entlastungsbetrag des Unternehmens insgesamt über 2 Millionen Euro liegt.
  • * Kunden, welche von der Europäischen Union sanktioniert sind.

Für die mit * markierten Kundengruppen gilt Meldepflicht zum Selbstausschluss gegenüber ESDG. Alle Angaben sind vorläufig und ohne Gewähr, wir empfehlen eine Abstimmung mit einem Steuerberater bzw. der Prüfbehörde.

Für welche Entnahmestellen gibt es Höchstgrenzen?

Für Unternehmen oder verbundene Unternehmen darf die Entlastungssumme vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben insgesamt bestimmte Beträge nicht übersteigen.

Die Obergrenzen (absolute Höchstgrenzen) liegen je nach Konstellation zwischen 250.000 EUR und 150.000.000 EUR und sind durch weitere Kriterien (z.B. bestimmter Prozentsatz der krisenbedingten Energiemehrkosten (relative Höchstgrenze)) eingeschränkt. Die konkrete Feststellung einer Höchstgrenze erfolgt auf Antrag durch die Prüfbehörde, sie steht aktuell noch nicht fest.

Um die Entlastung je Entnahmestelle für Sie in vollem Umfang berücksichtigen zu können, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, uns als Ihrem Energielieferanten gemäß §§ 18, 22 EWPBG und bzw. §§ 9, 10, 30 SPBG, folgendes schnellstmöglich, bis zum 31. März 2023 mitzuteilen:

  • Absolute und relative Höchstgrenze für Ihr Unternehmen (inkl. etwaiger verbundener Unternehmen) gemäß § 22 (1) Nr. 1 Buchstabe a EWPBG bzw. § 30 (1) Nr. 1 Buchstabe a SPBG
  • Auf unser Lieferverhältnis anzuwendende Höchstgrenze gesamt (individuelle Höchstgrenze) gemäß § 22 (1) Nr. 1 Buchstabe b EWPBG bzw. § 30 (1) Nr. 1 Buchstabe b SPBG
  • Vorläufiger Anteil der individuellen Höchstgrenze auf von uns belieferte Entnahmestellen pro Kalendermonat gemäß § 22 (1) Nr. 1 Buchstabe c EWPBG bzw. § 30 (1) Nr. 1 Buchstabe c SPBG.

Sollte der Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen in Summe unter 150.000 EUR pro Monat liegen, ist eine Mitteilung an uns nicht nötig.

Anfang April erhalten alle Kunden von uns per Post eine Übersicht mit Detailinformationen. Unter anderen sind dort das Entlastungskontingent und der jährliche Entlastungsbetrag je Entnahmestelle aufgeführt. Bitte melden Sie sich spätestens nach Erhalt dieser Informationen unverzüglich und senden Sie uns Ihre Selbsterklärung (von PwC zur Verfügung gestellt unter https://gaswaermepreisbremse.pwc.de) schnellstmöglich unterschrieben (gescannt, vorzugsweise im PDF-Format) an kontakt@esdg.de

Alle Angaben zu Höchstgrenzen sind vorläufig und ohne Gewähr. Wir empfehlen eine Abstimmung mit einem Steuerberater bzw. Prüfbehörde.

Mehr Informationen hierzu können bei den FAQs des BMWK eingesehen werden. Zudem steht Ihnen für weitere Fragen zu Höchstgrenzen eine Hotline des BMWK unter 030 2636-5070 zur Verfügung.

Werden neue Entnahmestellen auch entlastet?

Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich das Entlastungskontingent.

Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt folgendes: Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Entnahmestellen, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch. Letztverbraucher sollen sich nicht dadurch besserstellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Verbrauchs im Jahr 2023 entlastet zu werden.

Gilt die Gaspreisbremse auch für Biogas bzw. Biomethan?

Ob auch Biogas in den Anwendungsbereich des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz fällt, ist nicht eindeutig geregelt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass jedenfalls „beigemischtes“, also in das Erdgasnetz eingespeistes Biogas umfasst ist. Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz trifft keine Unterscheidung, ob verschiedene Formen von Gasen dem Erdgasnetz entnommen werden. Es knüpft allein an die Belieferung der Kunden über das Erdgasnetz. Wird Biogas über das Erdgasnetz transportiert, so spricht dies dafür, Biogas dem Erdgas im Sinne dieses Gesetzes gleichzustellen. Diese Thematik wird aktuell jedoch noch genauer geprüft.

Werden meine Abschläge automatisch angepasst?

Ist Ihr vertraglich vereinbarter Preis höher als die gedeckelten Preise, verringert sich Ihr monatlicher Abschlagsbetrag. Ändert sich die Höhe Ihrer Abschläge durch die Preisbremse, werden wir Sie bis Mitte April 2023 über die Höhe Ihrer neuen Abschläge, die ab März 2023 gelten, schriftlich informieren.

Für Kunden mit einem SEPA-Lastschriftmandat werden die angepassten Abschläge automatisch auf den neuen Betrag angepasst und entsprechend eingezogen. Sie müssen dann nichts weiter tun. Bei den meisten Kunden werden wir den März-Abschlag ausnahmsweise erst Mitte April 2023 einziehen.

Kunden mit einem Dauerauftrag oder Zahlung per Überweisung sollten diese nach Erhalt der neuen Abschlagsinformation selbst anpassen.

Was ist, wenn die Gutschriften von Januar, Februar und März 2023 den Abschlag im März 2023 überschreiten?

In diesem Fall wird die Differenz in der Jahresverbrauchsabrechnung abgerechnet.

Was ist, wenn im Verlauf des Jahres der Versorger gewechselt wird?

Das ist ohne Einschränkungen möglich und hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Entlastungskontingent. Der maßgebliche gedeckelte Bruttoarbeitspreis von z.B. 12 ct/kWh bei Erdgas für private Haushalte und andere Verbraucher mit Standardlastprofil bleibt auch bestehen. Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Gas- oder Stromversorger wechselt, darf der Versorger jedoch erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.

Wie setzt sich der Netto-Preis zusammen?

Netzentgelte, Umlagen und Steuern sind bei Netto-Preisen nicht inbegriffen. Beim Netto-Preis handelt es sich somit um den reinen Energiepreis.

Eine Übersicht der Steuern und Umlagen finden Sie hier.

Ein Preisblatt Ihres Netzbetreibers zu den geltenden Netzentgelten für Ihre Verbrauchsstelle finden Sie auf der Website Ihres Netzbetreibers.

Bei wem liegt die Verantwortung, wenn es um Überschusserlöse im Strom geht?

Der Anlagenbetreiber ist dazu verpflichtet, Überschusserlöse zu melden.

Lohnt es sich überhaupt noch, Energie zu sparen?

Ja, sparen lohnt sich. Nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs, das sogenannte Grundkontingent, wird staatlich unterstützt. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis. Da Sie den Entlastungsbetrag monatlich als fixe Gutschrift erhalten, lohnt sich sparen also mehr denn je. Mit hohen Entlastungsbeträgen und starker Verbrauchsreduktion können die jährlichen Energiekosten jedoch max. auf 0 EUR reduziert werden.