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Dezember-Soforthilfe Erdgas für Rahmenvertragskunden
Die Bundesregierung möchte Haushalte und Unternehmen in Deutschland durch einen Abwehrschirm gegen steigende Energiekosten schützen. Konkret wurde eine einmalige Soforthilfe Gas im Dezember 2022 vom Bundesrat verabschiedet, darüber hinaus ist eine sogenannte Gas- und Strompreisbremse Anfang 2023 geplant.
Die wichtigsten Hintergründe zur Soforthilfe Erdgas im Dezember 2022 für ESDG-Rahmenvertragskunden:
Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe Erdgas?
Von den staatlichen Hilfszahlungen profitieren automatisch alle Standardlastprofil-Kunden (SLP) und Kunden mit registrierender Leistungsmessung (rLM), die weniger als 1,5 Millionen kWh Gas pro Jahr verbrauchen. Betrachtet wird hierbei immer jede Abnahmestelle einzeln und nicht der Gesamtverbrauch aller Abnahmestellen pro Kunde. Nicht berechtigt sind Krankenhäuser (diese erhalten auf anderem Weg eine staatliche Unterstützung) und kommerzielle Betreiber von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen.
Kunden mit rLM-Abnahmestellen von mehr als 1,5 Millionen kWh Jahresverbrauch sind überwiegend ausgeschlossen von der Soforthilfe. Es gibt aber entscheidende Ausnahmeregelungen, die der Gesetzgeber in § 2 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) gemacht hat. Berechtigt zur Soforthilfe Erdgas sind Sie unabhängig von Ihrem Verbrauch, wenn Sie unter eine der folgenden Kategorien fallen:
- Kunden aus der Wohnungswirtschaft, bei denen die Entnahme weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum erfolgt (z.B. Wohnungseigentümergemeinschaften / Hausverwaltungen etc.)
- Zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
- Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs
- Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft (als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als e.V.)
- Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
Muss ich als Kunde etwas tun und die Soforthilfe beantragen?
Wenn Sie ausschließlich SLP-Abnahmestellen und rLM-Abnahmestellen mit weniger als 1,5 Millionen kWh Jahresverbrauch haben, brauchen Sie nichts zu tun, um Soforthilfe zu erhalten, in dem Fall sind Sie automatisch berechtigt.
Für Ihre rLM-Abnahmestellen mit mehr als 1,5 Millionen kWh Jahresverbrauch müssen Sie dann aktiv werden, wenn Sie sich zu einer der 6 Kundenkategorien zählen, die gemäß Ausnahmeregelung unabhängig von Ihrem Verbrauch berechtigt sind. In dem Fall sollten Sie sich unbedingt bis spätestens 31.12.2022 bei uns melden und uns dies schriftlich mitteilen. Melden Sie sich nicht, erhalten Sie keine Soforthilfe für diese Abnahmestellen. Bitte schreiben Sie uns, zu welcher Kategorie Sie sich zählen und aus welchem Grund. Für uns wäre es ideal, wenn Sie uns die Meldung bereits bis zum 15.12.2022 an Ihren persönlichen Kundenbetreuer oder kontakt@esdg.de unter Angabe der betreffenden Vertragskontonummern senden, da wir die Hilfsgelder beim Staat beantragen müssen. Wir prüfen im Anschluss, ob tatsächlich eine Berechtigung nach § 2 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) vorliegt.
Wie funktioniert die Soforthilfe Erdgas?
Für Ihre SLP-Abnahmestellen erfolgt die Soforthilfe grundsätzlich in 2 Schritten.
Als Schritt 1 (vorläufige Entlastung) brauchen Sie Ihren Dezember-Abschlag (Vorauszahlung), der normalerweise am 30.12.2022 fällig wird, nicht zu leisten.
- Wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen, müssen Sie nichts unternehmen. Der Dezember-Abschlag wird von uns nicht eingezogen.
- Wenn Sie den Abschlag überweisen oder per Dauerauftrag leisten, müssen Sie die Zahlung für Dezember selbst aussetzen. Aber auch wenn Sie dies nicht tun oder die Aussetzung vergessen, erhalten Sie die Ihnen zustehende Soforthilfe in Form des tatsächlichen Entlastungsbetrags. Allerdings erst im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung, die den Dezember 2022 beinhaltet. Gleiches gilt auch für Kunden mit Stichtagsabrechnung zum 31.12., die planmäßig im Dezember keinen Abschlag zahlen.
Mit Schritt 2 wird in Ihrer nächsten Rechnung der tatsächliche kundenindividuelle Entlastungsbetrag gesondert ausgewiesen und mit der vorläufigen Entlastung (Schritt 1) verrechnet. Die Differenz zwischen dem vorläufigen Entlastungsbetrag (Aussetzung des Dezember-Abschlags) und dem berechneten tatsächlichen Entlastungsbetrag wird dann bei der Verbrauchsabrechnung in Form einer Gutschrift oder Forderung abgerechnet.
Für berechtigte rLM-Abnahmestellen entfällt Schritt 1, da diese monatlich abgerechnet werden. In dem Fall erfolgt die tatsächliche Entlastung aus der Soforthilfe direkt mit der Dezember-Abrechnung, die Sie von uns Anfang/Mitte Januar 2023 erhalten.
Wie hoch ist die Höhe des tatsächlichen Entlastungsanspruchs?
Für SLP-Abnahmestellen wird die Entlastung nach der folgenden Formel berechnet:
Ein Zwölftel vom Jahresverbrauch, den ESDG Stand September 2022 auf Basis Ihres letzten Jahresverbrauchs prognostiziert hat, zum geltenden Arbeitspreis am 1. Dezember 2022 zzgl. Grundpreis für den Monat Dezember 2022.
Für rLM-Abnahmestellen gilt folgende Formel:
Ein Zwölftel vom gemessenen Jahresverbrauch November 2021 bis Oktober 2022, multipliziert mit dem Abrechnungspreis am 1. Dezember 2022 zzgl. Grundpreis für den Monat Dezember 2022.
Welche anderen Entlastungsmaßnahmen wurden bereits umgesetzt?
- Die Senkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas von 19% auf 7% für den Zeitraum 01.10.2022 - 31.03.2024.
- Die Aussetzung der Erhöhung des CO2-Preises. Dieser bleibt für 2023 bei 30€ je Tonne. Dies entspricht 0,5461 Cent pro Kilowattstunde netto. Informationen zum CO2-Preis finden Sie hier: CO2-Bepreisung
- Der Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022.
Welche Entlastungsmaßnahmen sind noch in Planung oder in Umsetzung?
Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einer Preisbremse bzw. einem Preisdeckel für Strom und Erdgas. Sie folgt hier im Wesentlichen der Empfehlung der Expertenkommission Gas und Wärme. Geplant ist gemäß aktuellem Stand eine Deckelung des Preises bei 80% des Vorjahresverbrauchs (für SLP-Kunden, d.h. Privathaushalte und kleine- bzw. mittelständische Unternehmen, die über ein Standardlastprofil abgerechnet werden) bzw. 70% des Vorjahresverbrauchs (für rLm Kunden, d.h. überwiegend Industrie-Kunden).
Anders als bei der Soforthilfe für Erdgaskunden gibt es zum aktuellen Stand noch keine finale Gesetzgebung zur Umsetzung dieser Erdgas- bzw. Strompreisbremsen. Wir bitten Sie daher noch um etwas Geduld. Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie informieren.
Wo kann ich weiterführende Informationen finden?
Weitere Informationen finden Sie z.B. auch auf der Homepage der Bundesregierung Soforthilfe: Kostendämpfung bei Gas und Wärme. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie u.a. ein FAQ Dokument zur Soforthilfe.