Dezember-Soforthilfe Erdgas für Privatkunden

Die Bundesregierung hat am 14.11.2022 ein umfassendes Entlastungspaket auf den Weg gebracht. So wurde beschlossen, dass Kundinnen und Kunden noch im Jahr 2022 entlastet werden. Damit dies schnell erfolgen kann, wird zunächst einmalig der Dezember-Abschlag nicht eingezogen bzw. dieser muss nicht überwiesen werden.

Der Bund übernimmt die Kosten für die Soforthilfe. Die Einmalzahlung dient als spürbare Entlastung, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken. Diese befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und wird voraussichtlich ab spätestens März 2023 kommen.

Wir beantworten Ihre Fragen:

  • Von der Soforthilfe profitieren im Privat- und Gewerbekundenbereich:

    • Privathaushalte

    • kleine und mittelständische Unternehmen, die über Standardlastprofile abgerechnet werden

    • Kunden aus der Wohnungswirtschaft (z.B. Wohnungseigentümergemeinschaften/Hausverwaltungen)

    • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

    • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

    • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs

    • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft (als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als e.V.)

    • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe.

    Nicht berechtigt sind Krankenhäuser (diese erhalten auf anderem Weg eine staatliche Unterstützung) und kommerzielle Betreiber von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen.

  • Sie müssen die Soforthilfe nicht beantragen. Wenn Sie den bequemen Weg der Einzugsermächtigung für Ihre Abschlagszahlungen nutzen, brauchen Sie nichts zu tun. Wir werden Ihr Konto mit der Abschlagszahlung zum 30. Dezember 2022 nicht belasten.

    Sollten Sie per Dauerauftrag oder Überweisung zahlen, passen Sie bitte rechtzeitig Ihren Dauerauftrag an oder setzen Sie die Überweisung aus. Der Dezember-Abschlag hat die Fälligkeit 30. Dezember 2022. Wir bitten Sie, nur diesen Abschlag nicht an uns zu zahlen.

    Wir setzen alle relevanten Maßnahmen automatisch für Sie um. Sie müssen uns nicht über die Aussetzung des Dezember-Abschlags informieren.

  • Ziel der Bundesregierung ist, dass Ihnen im Dezember 2022 mehr Geld zur Verfügung steht. Deshalb brauchen Sie die Vorauszahlung (Abschlag) für den Monat Dezember nicht zu leisten.

    Dies ist lediglich eine vorläufige Maßnahme, denn der tatsächliche Erstattungsbetrag wird in der nächsten Verbrauchsabrechnung ausgewiesen und mit dem von der Bundesregierung übernommenen Dezemberabschlag verrechnet.

    Das Vorgehen im Detail:

    Schritt 1: Vorläufige Entlastung durch Wegfall des Dezember-Abschlags

    Wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen, müssen Sie nichts unternehmen. Der Dezember-Abschlag wird nicht eingezogen.

    Wenn Sie den Abschlag überweisen oder per Dauerauftrag leisten, müssen Sie die Zahlung für Dezember selbst aussetzen.

    Aber auch wenn Sie dies nicht tun oder die Aussetzung vergessen, erhalten Sie die Ihnen zustehende Soforthilfe. Allerdings erst im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung, die den Dezember 2022 beinhaltet.

    Bitte beachten:

    Eine Rücküberweisung von geleisteten Zahlungen ist nicht möglich.

    Schritt 2: Tatsächliche (endgültige) Entlastung

    In der nächsten Jahresabrechnung oder Schlussrechnung wird die tatsächliche Entlastung sichtbar sein.

    Der Entlastungsbetrag berechnet sich wie folgt:

    Ein Zwölftel vom Jahresverbrauch, den der Lieferant Stand September 2022 auf Basis Ihres letzten Jahresverbrauchs prognostiziert hat, multipliziert mit dem Arbeitspreis am 1. Dezember 2022 plus Grundpreis für den Monat Dezember 2022.

    Der tatsächliche Entlastungsbetrag wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen und mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Die Differenz zwischen dem vorläufigen Entlastungsbetrag und dem berechneten Entlastungsbetrag wird dann bei der Verbrauchsabrechnung in Form einer Gutschrift oder Forderung abgerechnet.

    Weitere Informationen zur Dezember-Soforthilfe hat die Bundesregierung auf folgender Seite zur Verfügung gestellt. Das BMWK hat ergänzend ein FAQ-Dokument für interessierte Bürgerinnen und Bürger erstellt.

  • Sie bekommen die Soforthilfe nicht ausbezahlt, sondern müssen Ihre Dezember-Abschlagszahlung für Erdgas an ESDG nicht leisten. Sie lassen im Grunde den Dezember-Abschlag ausfallen und haben damit den direkten spürbaren Effekt der Soforthilfe, indem Sie mehr Geld für andere Zwecke im Dezember haben.

  • Nein, es wird weiterhin ein sparsamer Umgang mit Erdgas empfohlen. Da die tatsächliche Entlastung von Ihrem Jahresverbrauch abhängt, den wir im September für Sie prognostiziert haben, ist Ihr Verbrauch im Dezember 2022 nicht relevant für die endgültige Soforthilfe.

    Der Beschluss der Bundesregierung sieht vor, dass ein Zwölftel Ihrer geschätzten jährlichen Heizkosten auf Basis der Septemberprognose zu den Preisen von Dezember übernommen werden. Je mehr Sie im Dezember an Heizkosten sparen, desto weniger Kosten müssen Sie am Ende selbst tragen.

  • Grundlage ist in der Regel ein Zwölftel Ihres zuletzt abgerechneten Jahresverbrauchs. Liegt uns von Ihnen noch kein Jahresverbrauch vor, sind wir gesetzlich angehalten auf Daten des Netzbetreibers zurückzugreifen.

    Eine individuelle Information können wir Ihnen nicht zur Verfügung stellen. Bitte warten Sie den Erhalt Ihrer Verbrauchsabrechnung ab. Selbstverständlich werden wir die kostensenkende Maßnahme vollständig und korrekt an Sie weitergeben.

  • Nein, das lohnt sich nicht. Der Beschluss der Bundesregierung sieht vor, dass ein Zwölftel Ihrer geschätzten jährlichen Heizkosten auf Basis der September-Prognose zu den Preisen von Dezember übernommen werden. Je mehr Sie im Dezember an Heizkosten sparen, desto weniger Kosten müssen Sie am Ende selbst tragen.

  • Die Abschlagszahlung mit Fälligkeit 30. Dezember 2022 entfällt aufgrund der Soforthilfe.

    Wichtig:

    Der Abschlag mit Fälligkeit 30. November 2022 betrifft den Leistungsmonat November. Dieser ist regulär zu begleichen, um eventuelle Mahnkosten zu vermeiden. Je nach Bank kann es vorkommen, dass die Abbuchung erst Anfang Dezember auf Ihrem Konto erscheint.

  • Hierzu liegen uns noch nicht ausreichend Informationen der Bundesregierung vor. Sobald hierzu Konkretisierungen vorliegen, werden wir Sie hier informieren und die kostensenkende Maßnahme vollständig und korrekt an Sie weitergeben.

    Wenn Sie Ihre Jahresverbrauchsabrechnung im Januar 2023 erhalten, erfolgt die tatsächliche, endgültige Entlastung voraussichtlich direkt in Ihrer Verbrauchsabrechnung.

  • Der Bund erstattet Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen die ausbleibenden Zahlungen und finanziert diese einmalige Entlastung. Sie dient als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse Anfang 2023. Insgesamt werden die Entlastungen durch die Soforthilfe im höheren einstelligen Milliardenbereich liegen. Die Finanzierung wird aus dem neu ausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfolgen.

  • Die Höhe der Entlastung im Dezember orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Sie ist somit unabhängig vom tatsächlichen Gegenwartsverbrauch im Dezember. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren.

  • Die Senkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas von 19% auf 7% für den Zeitraum 01.10.2022 - 31.03.2024.

    Die Aussetzung der Erhöhung des CO2-Preises. Dieser bleibt für 2023 bei 30€ je Tonne. Dies entspricht 0,5461 Cent pro Kilowattstunde netto. Informationen zum CO2-Preis finden Sie hier: CO2-Bepreisung

    Der Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022.

  • Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einer Preisbremse bzw. einem Preisdeckel für Strom und Erdgas. Sie folgt hier im Wesentlichen der Empfehlung der Expertenkommission Gas und Wärme. Geplant ist gemäß aktuellem Stand eine Deckelung des Preises bei 80% des Vorjahresverbrauchs (für SLP-Kunden, d.h. Privathaushalte und kleine- bzw. mittelständische Unternehmen, die über ein Standardlastprofil abgerechnet werden) bzw. 70% des Vorjahresverbrauchs (für rLm Kunden, d.h. überwiegend Industrie-Kunden).

    Anders als bei der Soforthilfe für Erdgaskunden gibt es zum aktuellen Stand noch keine finale Gesetzgebung zur Umsetzung dieser Erdgas- bzw. Strompreisbremsen. Wir bitten Sie daher noch um etwas Geduld. Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie informieren.

    Wo kann ich weiterführende Informationen finden?

    Weiterführende Informationen finden Sie z.B. auf der Homepage der Bundesregierung Soforthilfe: Kostendämpfung bei Gas und Wärme. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie z.B. ein FAQ Dokument zur Soforthilfe.


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Preisbremse für Strom und Erdgas