Preisbremse für Strom und Erdgas

Im Dezember 2022 hat die Bundesregierung ein weiteres Entlastungspaket zur Abfederung der hohen Energiepreise beschlossen. Die Entlastungen gelten im Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 und werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Eine Verlängerung der Maßnahme bis April 2024 wird gerade diskutiert.

Die Unterstützung gilt für private Haushalte, kleine und mittelständische Betriebe sowie für die Industrie. Die Preisbremsen sind so gestaltet, dass sich Energiesparen weiterhin lohnen soll.

Die häufigsten Fragen und Antworten rund um die Preisbremse für Strom und Erdgas

  • Die Preisbremsen werden in Form einer Gutschrift auf den monatlichen Abschlag angerechnet - der monatliche Abschlag reduziert sich dadurch. Es gibt zwei Kundengruppen die jeweils unterschiedlich hohe Entlastungen erhalten:

    1. Gruppe:

    Diese Gruppe beinhaltet private Haushalte sowie kleine bis mittlere Unternehmen mit einem Verbrauch von maximal 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr. Sie zahlen für 80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen gedeckelten Preis von max. 12 Cent brutto pro Kilowattstunde. Der restlichen Verbrauch wird jeweils zum vertraglich vereinbarten Preis des jeweiligen Tarifs abgerechnet.

    Gruppe 2:

    In dieser Gruppe sind Gewerbe- und Industriekunden mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr. Sie zahlen für 70% des Verbrauchs, den der Lieferant oder zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen hat, einen gedeckelten Preis von maximal 7 Cent pro Kilowattstunde netto (zzgl. Steuern, Abgaben und Umlagen). Darüberhinausgehende Mengen werden zum vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet.

  • Die Preisbremsen werden in Form einer Gutschrift auf den monatlichen Abschlag angerechnet - der monatliche Abschlag reduziert sich dadurch. Es gibt zwei Kundengruppen die jeweils unterschiedlich hohe Entlastungen erhalten:

    1. Gruppe:

    Private Haushalte und kleine bis mittlere Unternehmen mit einem Verbrauch von max. 30.000 kWh/Jahr zahlen für 80% ihres aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs einen gedeckelten Preis von max. 40 ct/kWh brutto. Der restlichen Verbrauch wird jeweils zum vertraglich vereinbarten Preis des jeweiligen Tarifs abgerechnet.

    2. Gruppe:

    Gewerbe- und Industriekunden mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh/Jahr zahlen für 70% des Verbrauchs, den der Lieferant oder zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen hat, einen gedeckelten Preis von max. 13 ct/kWh netto zzgl. Steuern, Abgaben und Umlagen. Darüber hinausgehende Mengen werden zum vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet.

  • Ihre Abschläge für Januar und Februar 2023 zahlen Sie vorerst in voller Höhe weiter. Ab März 2023 greifen die Regelungen für die Preisbremsen.

    Ist Ihr vertraglich vereinbarter Preis höher als die gedeckelten Preise, verringert sich ihr monatlicher Abschlagsbetrag. Außerdem erhalten Sie eine rückwirkende Entlastung für die im Januar und Februar 2023 gezahlten Abschläge. Ist die Entlastung der beiden Monate größer als der Betrag des Abschlags im März 2023, erfolgt keine Auszahlung, sondern eine Verrechnung mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.

    Ändert sich die Höhe Ihrer Abschläge durch die Preisbremse, werden wir Sie über die Höhe Ihrer neuen Abschläge ab März 2023 rechtzeitig schriftlich informieren.

    Sie zahlen Ihren monatlichen Abschlag durch ein SEPA Lastschriftmandat?

    Ihre Abschläge werden automatisch auf den neuen Betrag angepasst und entsprechend eingezogen. Sie müssen nichts weiter tun.

    Sie zahlen Ihren Abschlag durch einen Dauerauftrag oder per Überweisung?

    Passen Sie bitte Ihren Abschlagsbetrag selbst an, nachdem Sie die Information zu Ihrem neuen Abschlag erhalten haben.

  • Erdgas

    Die Berechnungsgrundlage für den Entlastungsbetrag ist gesetzlich vorgegeben als der vom Lieferanten oder Netzbetreiber im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für die jeweiligen Entnahmestelle. Dieser Wert wird in der Regel nicht dem tatsächlichen Verbrauch in Ihrer Jahresrechnung entsprechen.

    Strom

    Die Berechnungsgrundlage für den Entlastungsbetrag ist gesetzlich vorgegeben als der vom Lieferanten oder Netzbetreiber aktuell (i.d.R. im Januar 2023) prognostizierte Jahresverbrauch für die jeweiligen Entnahmestelle. Dieser Wert wird in der Regel nicht dem tatsächlichen Verbrauch in Ihrer Jahresrechnung entsprechen.

  • Erdgas

    Grundlage für die Berechnung der Entlastung ist immer der vom Lieferanten oder Netzbetreiber im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für die Entnahmestelle. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Wenn Sie in ein neues Objekt ziehen, wird nicht Ihr eigener Vorjahresverbrauch zugrunde gelegt, sondern der bisherige Energieverbrauch der Verbrauchsstelle.

    Strom

    Die Berechnungsgrundlage für den Entlastungsbetrag ist gesetzlich vorgegeben als der vom Lieferanten oder Netzbetreiber aktuell (i.d.R. im Januar 2023) prognostizierte Jahresverbrauch für die jeweiligen Entnahmestelle. Das ist gesetzlich vorgeschrieben: Wenn Sie neu einziehen, wird der nach Ihrem Einzug prognostizierte Jahresverbrauch für Ihre Entnahmestelle zu Grunde gelegt.

  • Der Energieversorger, bei dem Sie am 1. März 2023 Kunde sind, ist für die Umsetzung der Preisbremsen zuständig. Auch für die rückwirkende Umsetzung der Monate Januar und Februar 2023.

    Wechseln Sie nach dem 1. März 2023 Ihren Versorger, muss der bisherige Versorger dem neuen Lieferanten die bisherigen Entlastungsbeträge und die Werte für deren Berechnung übermitteln. Außerdem werden Sie in der Schlussrechnung ebenfalls über diese Werte informiert. Bewahren Sie aus diesem Grund Ihre Schlussrechnungen des alten Lieferanten auf, um sie gegebenenfalls dem neuen Lieferanten ergänzend zur Verfügung zu stellen.

  • In Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung wird der tatsächliche Verbrauch abgerechnet und die neuen Abschläge für das kommende Jahr auf Grund dieses tatsächlichen Verbrauchs neu berechnet. Da der monatliche Entlastungsbetrag aber auf dem prognostizierten Verbrauch (Erdgas: September 2022; Strom Januar 2023) beruht und nicht auf Ihrem tatsächlichen Verbrauch, bleibt der Wert für die monatliche Entlastung auch nach der Jahresverbrauchsabrechnung gleich. Dieser wird auf die Abschläge bis Ende Dezember 2023 weiterhin in gleicher Höhe angerechnet.

    Beispiel:

    Prognostizierter Erdgasverbrauch im September 2022: 15.000 Kilowattstunden pro Jahr

    Abschlag ohne Preisbremse: 150 Euro pro Monat

    Entlastungsbetrag auf die monatlichen Abschläge Januar bis April 2023: 50 Euro pro Monat

    Dadurch reduziert sich der Abschlag auf 100 Euro pro Monat.

    Die Jahresverbrauchsabrechnung erfolgt im April. Hier wird ein tatsächlicher Verbrauch von 12.000 Kilowattstunden festgestellt, da Gas gespart wurde. Der neue Abschlag ohne Preisbremse wird auf Basis von 12.000 Kilowattstunden ermittelt und würde auf 120 Euro pro Monat sinken. Da sich der Entlastungsbetrag jedoch nicht am tatsächlichen Verbrauch orientiert, beträgt die Entlastung weiterhin 50 Euro pro Monat und der neue Abschlag liegt bei 70 Euro pro Monat.

    Umgekehrt verhält es sich ebenso: Wäre der tatsächliche Verbrauch bei 16.000 Kilowattstunden, wäre der neue Abschlag ohne Preisbremse bei 160 Euro pro Monat. Durch die Preisbremse verringert er sich erneut um 50 Euro pro Monat und liegt in diesem Beispiel nach der Abrechnung bei 110 Euro pro Monat.

  • Ja, sparen lohnt sich mehr denn je! Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.

    Zum anderen wird mit der Jahresverbrauchsabrechnung jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs immer.


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Erdgas: Neue Umlagen ab dem 1.Oktober 2022

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Dezember-Soforthilfe Erdgas für Privatkunden